§ 11 AtomHG 1999

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Ersatzpflicht für Schäden an der Person und an Sachen richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB. Die Ersatzpflicht für Sachschäden umfaßt auch die Kosten der Beseitigung der von einer Sache ausgehenden Gefahr ionisierender Strahlung.

(2) Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den Haftpflichtigen nicht tunlich oder findet sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem Geschädigten auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen. Der Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise verlangen, hat eine Vorschußleistung in einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.

(3) Die Ersatzpflicht umfaßt weiters die Kosten angemessener vorbeugender Maßnahmen zur Abwehr einer von einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgehenden, unmittelbar drohenden Gefahr (Rettungskosten). Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat diejenige Person, die sie tatsächlich getragen hat.

(4) Die Ersatzpflicht umfaßt auch den Verdienstentgang von Personen, die durch vorbeugende Maßnahmen (Abs. 3) oder wegen der Gefahren ionisierender Strahlung in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind, sowie eine angemessene Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen. Diese Ansprüche sind der Höhe nach mit dem Betrag von höchstens 40 600 Euro je Person begrenzt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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