Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.
(2)Absatz 2Gegen Personen, die dem Betriebsunternehmer Sachen geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, kann der Geschädigte solche Ansprüche insoweit unmittelbar gerichtlich geltend machen, als nicht der Beklagte beweist, daß
1.Ziffer einseine vorherige Klagsführung gegen den Betriebsunternehmer einer Kernanlage eine Entscheidung in angemessener Frist erwarten läßt,
2.Ziffer 2diese Entscheidung gegen den Betriebsunternehmer auch durchgesetzt werden kann und
3.Ziffer 3entsprechende Mittel für die Entschädigung im Rahmen der Haftung des Betriebsunternehmers zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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