Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.
(2)Absatz 2Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.Die Haftung nach Paragraph 16, Absatz eins, tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
(3)Absatz 3Die §§ 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 6,, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4)Absatz 4§ 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.Paragraph 11, in der in Absatz 3, genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. Paragraph 25, in der in Absatz 3, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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