Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.Eine nach Paragraph 13, erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(2)Absatz 2Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach § 13 erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit auszuschließen.Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach Paragraph 13, erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit auszuschließen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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