§ 24 AtomHG 1999

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

(2) Abs. 1 ist auch auf eine Haftungserklärung des Bundes oder Landes (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4) anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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