Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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