Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den Paragraphen 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
1.Ziffer einsRadionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oderRadionuklide hält, ohne die in Paragraph 10, vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
2.Ziffer 2Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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