Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2008 die §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 6, 20 Abs. 1, 31 Abs. 5 Z 16, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des Abschnittes III Erster Teil, die Überschrift zu § 31a (Anm.: in der Aufzählung fehlt § 31a Abs. 7) sowie §§ 31d, 37, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f in der Fassung der Z 10, 12, 14, 16, 18 und 20, 51 Abs. 3 Z 1 lit. a bis c in der Fassung der Z 22, 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 24, 74 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 84a Abs. 2 und 4, 120 Abs. 1, 122 Abs. 3a, 130 Abs. 1, 134 Abs. 3, 136 Abs. 6, 139 Abs. 3, 148, 149 Abs. 3 und 3a, 162 Abs. 1, 3 und 3a Z 1, 181 Abs. 1, 293 Abs. 1, 322a Abs. 2 und 4, 322b samt Überschrift, 342 Abs. 1 und 2, 348a Abs. 3, 349 Abs. 5, 351g Abs. 3, 442 Abs. 2, 447a Abs. 10, 447f Abs. 1, 2, 6, 12, 14, 16 und 17, 447h Abs. 3 letzter Satz, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 60, 62 und 64, 474 Abs. 1 zweiter und letzter Satz in der Fassung der Z 66 und 68, 479d Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 70 und 72 sowie Abs. 2 letzter Satz, 545 Abs. 7, 617 Abs. 9, 620 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, 625 Abs. 8, 9, 12 Z 1 und 14 sowie 633 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 10, Absatz 2,, 12 Absatz 6,, 20 Absatz eins,, 31 Absatz 5, Ziffer 16,, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des Abschnittes römisch III Erster Teil, die Überschrift zu Paragraph 31 a, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 31 a, Absatz 7,) sowie Paragraphen 31 d,, 37, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10,, 12, 14, 16, 18 und 20, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22,, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24,, 74 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 84a Absatz 2 und 4, 120 Absatz eins,, 122 Absatz 3 a,, 130 Absatz eins,, 134 Absatz 3,, 136 Absatz 6,, 139 Absatz 3,, 148, 149 Absatz 3 und 3a, 162 Absatz eins,, 3 und 3a Ziffer eins,, 181 Absatz eins,, 293 Absatz eins,, 322a Absatz 2 und 4, 322b samt Überschrift, 342 Absatz eins und 2, 348a Absatz 3,, 349 Absatz 5,, 351g Absatz 3,, 442 Absatz 2,, 447a Absatz 10,, 447f Absatz eins,, 2, 6, 12, 14, 16 und 17, 447h Absatz 3, letzter Satz, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60,, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 66 und 68, 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 70 und 72 sowie Absatz 2, letzter Satz, 545 Absatz 7,, 617 Absatz 9,, 620 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, 625 Absatz 8,, 9, 12 Ziffer eins und 14 sowie 633 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/2007;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Oktober 2006 § 447f Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.rückwirkend mit 1. Oktober 2006 Paragraph 447 f, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
(2)Absatz 2Die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, 138 Abs. 2 lit. f, 472a Abs. 3 und 621 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 138 Absatz 2, Litera f,, 472a Absatz 3 und 621 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3)Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, gelten mit 1. Jänner 2008 als nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a versichert.Personen, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, gelten mit 1. Jänner 2008 als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, versichert.
(4)Absatz 4Änderungen der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 31 Abs. 5 Z 16 auf Grund der Änderung des § 31 Abs. 5 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind rückwirkend mit 1. Jänner 2008 vorzunehmen.Änderungen der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, auf Grund der Änderung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind rückwirkend mit 1. Jänner 2008 vorzunehmen.
(5)Absatz 5Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 24 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Pensionsanfalles im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 108h Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Pensionsanfalles im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 108 h, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
(6)Absatz 6Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148, 189 Abs. 3 und 302 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148,, 189 Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
(7)Absatz 7Die §§ 138 Abs. 1 und 2 sowie 162 Abs. 1, 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind auf Personen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten ist.Die Paragraphen 138, Absatz eins und 2 sowie 162 Absatz eins,, 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind auf Personen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten ist.
(8)Absatz 8Zur finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem § 14 Abs. 1 BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so tretenZur finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem Paragraph 14, Absatz eins, BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so treten
1.Ziffer einsdie §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f in der Fassung der Z 10, 12, 14, 16, 18 und 20, Abs. 3 Z 1 lit. a bis c in der Fassung der Z 22, 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 24, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 60, 62 und 64, 474 Abs. 1 zweiter und letzter Satz in der Fassung Z 66 und 68 und 479d Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung Z 70 und 72,die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f in der Fassung der Ziffer 10,, 12, 14, 16, 18 und 20, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c in der Fassung der Ziffer 22,, 73 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24,, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60,, 62 und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung Ziffer 66 und 68 und 479d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung Ziffer 70 und 72,
2.Ziffer 2die §§ 14f Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 1 und 3, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 5, 29 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 GSVG,die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5,, 29 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, GSVG,
3.Ziffer 3die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 BSVG,die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, BSVG,
4.Ziffer 4die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 6 sowie 70 B-KUVG,die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6, sowie 70 B-KUVG,
5.Ziffer 5die §§ 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 jeweils in der Fassung der Z 1 AlVG,die Paragraphen 32, Absatz eins und 42 Absatz eins, jeweils in der Fassung der Ziffer eins, AlVG,
6.Ziffer 6§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 SUG,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, SUG,
7.Ziffer 7§ 53 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 HVG,Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, HVG,
8.Ziffer 8§ 74 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 KOVG,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, KOVG,
9.Ziffer 9§ 39j Abs. 6 in der Fassung der Z 1 FLAG,Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins, FLAG,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft und diese sowie § 472a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 Abs. 3 und 151 Abs. 4 B-KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft und diese sowie Paragraph 472 a, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22, Absatz 3 und 151 Absatz 4, B-KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(8a)Absatz 8 aDer Fortlauf der Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 351c Abs. 7 Z 2, 351g Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2003 und des § 609 Abs. 19 wird rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2013 gehemmt.Der Fortlauf der Verjährung von Ansprüchen nach den Paragraphen 351 c, Absatz 7, Ziffer 2,, 351g Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2003, und des Paragraph 609, Absatz 19, wird rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2013 gehemmt.
(9)Absatz 9Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
(10)Absatz 10Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
1.Ziffer einsmehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
2.Ziffer 2mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
3.Ziffer 3mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
4.Ziffer 4mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
(11)Absatz 11Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 10 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 10, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
(12)Absatz 12Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1.Ziffer einsjene Pensionen, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind undjene Pensionen, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
2.Ziffer 2alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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