§ 642 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 31 Abs. 3 Z 12, die Überschrift zu Abschnitt V, Sechster Teil, die Überschrift zu § 351c sowie die §§ 351c Abs. 1, 5 und 7 Z 1, 351d Abs. 1 letzter Satz, 351e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 351i Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,, die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf, Sechster Teil, die Überschrift zu Paragraph 351 c, sowie die Paragraphen 351 c, Absatz eins,, 5 und 7 Ziffer eins,, 351d Absatz eins, letzter Satz, 351e Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz, 351i Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beim Hauptverband eingelangt sind, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden.Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g,, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beim Hauptverband eingelangt sind, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden.
In Kraft seit 07.04.2009 bis 31.12.9999
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