Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 447a Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.Paragraph 447 a, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 85/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2010,)
(3)Absatz 3Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgehen (Überdeckung), vom Hauptverband auf diese Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen; bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 643 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 643 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 643 ASVG