Abweichend von den §§ 108g Abs. 1 und 293 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 77 Abs. 4, 181 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und 181b lit. a, b und c sowie die Beträge nach § 212 Abs. 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen. Abweichend von den Paragraphen 108 g, Absatz eins und 293 Absatz 2, sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach den Paragraphen 77, Absatz 4,, 181 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und 181b Litera a,, b und c sowie die Beträge nach Paragraph 212, Absatz 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.
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