§ 641 ASVG Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsRückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsim § 264 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ undim Paragraph 264, Absatz 6, der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
    2. 2.Ziffer 2im § 264 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.im Paragraph 264, Absatz 6, in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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