§ 626 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 131 Abs. 3, 131a samt Überschrift, 138 Abs. 3, 153 Abs. 3, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 343c Abs. 1 und 2, 343d samt Überschrift, 349 Abs. 1 und 3 sowie 350 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 131, Absatz 3,, 131a samt Überschrift, 138 Absatz 3,, 153 Absatz 3,, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Absatz eins,, 339 Absatz eins,, 343c Absatz eins und 2, 343d samt Überschrift, 349 Absatz eins und 3 sowie 350 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (§ 351) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den Paragraphen 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Paragraph 351,) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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