§ 588 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Oktober 2000 die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 31b Abs. 2, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 2, 92 Abs. 1, 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1, 2 und 5, 135 Abs. 6, 136 Abs. 3, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 227 Abs. 1 Z 5, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1, 242 Abs. 9, 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1, 261 Abs. 4 und 5, 261b Abs. 1, 261c Abs. 1, 264 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs. 1 und 5, 293 Abs. 2, 299a samt Überschrift, 441 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Z 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16,, 31b Absatz 2,, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2,, 92 Absatz eins,, 108 Absatz 5 und 7, 108d Absatz eins,, 108e samt Überschrift, 108f Absatz eins,, 2 und 5, 135 Absatz 6,, 136 Absatz 3,, 222 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c bis e, 227 Absatz eins, Ziffer 5,, 236 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 238 Absatz eins,, 242 Absatz 9,, 253a Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 253c Absatz eins,, 261 Absatz 4 und 5, 261b Absatz eins,, 261c Absatz eins,, 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Absatz eins und 5, 293 Absatz 2,, 299a samt Überschrift, 441 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Ziffer 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. August 2000 § 575 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. August 2000 Paragraph 575, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2001 die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 3, 135a samt Überschrift, 261 Abs. 3, 292 Abs. 8 und 447a Abs. 1 bis 4 sowie 447b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3,, 135a samt Überschrift, 261 Absatz 3,, 292 Absatz 8 und 447a Absatz eins bis 4 sowie 447b Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    4. 4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2003 § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2003 Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    5. 5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 264 Abs. 1 Z 5, 421 Abs. 1c und 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer 5,, 421 Absatz eins c und 455 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    6. 6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 2000 die §§ 31 Abs. 12 und 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;rückwirkend mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 31, Absatz 12 und 502 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
    7. 7.Ziffer 7rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 227 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 108f Abs. 3, 251a Abs. 7 Z 3, 253 Abs. 2 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 108 f, Absatz 3,, 251a Absatz 7, Ziffer 3,, 253 Absatz 2 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 108d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.Paragraph 108 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.
  4. (4)Absatz 4Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 2 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 f, Absatz 2, in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach Paragraph 108 f, Absatz 4, ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 33/2001)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)

  5. (5)Absatz 5§ 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 227, Absatz 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweilsDie Paragraphen 253 a, Absatz eins,, 253b Absatz eins,, 253c Absatz eins und 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  7. (7a)Absatz 7 aDie Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 306, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 6 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 84 Abs. 3 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 306,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 6, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  8. (8)Absatz 8§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 261, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 6, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 261, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  9. (9)Absatz 9§ 261 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß vonParagraph 261, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. 1.Ziffer eins1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. 2.Ziffer 21,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. 3.Ziffer 31,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. 4.Ziffer 41,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 264 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 264, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 264, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11§ 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß vonParagraph 284, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. 1.Ziffer eins1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. 2.Ziffer 21,925% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. 3.Ziffer 31,90% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. 4.Ziffer 41,875% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Der Hauptverband hat die Befugnis nach § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.Der Hauptverband hat die Befugnis nach Paragraph 455, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.
  13. (13)Absatz 13§ 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Paragraph 502, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  14. (14)Absatz 14Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ist ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurückzuführen. Dabei sind
    1. 1.Ziffer einsdie Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
    2. 2.Ziffer 2die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den §§ 31a ff.,die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den Paragraphen 31 a, ff.,
    3. 3.Ziffer 3die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG unddie Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG und
    4. 4.Ziffer 4die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 26 Abs. 3 KBGG, soweit diese Kosten nicht nach § 38 Abs. 3 KBGG abgegolten werden,die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 26, Absatz 3, KBGG, soweit diese Kosten nicht nach Paragraph 38, Absatz 3, KBGG abgegolten werden,
    jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäftsjahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles ist anzuwenden.jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäftsjahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Ersten Teiles ist anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist Paragraph 253 b, Absatz eins, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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