Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 3b und 14, 7 Z 1 lit. e sowie Z 4 lit. c und d, 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 6 Z 3, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 16, 32b Abs. 2 in der Fassung der Z 18 und Abs. 3, 32c in der Fassung der Z 20, 34 Abs. 2, 54a samt Überschrift, 58 Abs. 4, 59 Abs. 1, 81, 104 Abs. 7, 116 Abs. 3, 123 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 131 Abs. 3 und 5, 131a samt Überschrift, 132a Abs. 1, 132b Abs. 2, 135 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 3 und 4, 210 samt Überschrift, 338 Abs. 1, 340 Abs. 1, 341 Abs. 1, 3 und 4, 342 Abs. 1 bis 3, 343 Abs. 1 bis 5, 343a Abs. 2, 343c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 349 Abs. 3, 350 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 357 Abs. 1, 437 Abs. 1, 446a, 447b Abs. 5 und 6, 447g Abs. 6 bis 8, 572 Abs. 1 Z 5, 581 Abs. 1 Z 3 sowie 588 Abs. 4 und 14 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;mit 1. August 2001 die Paragraphen 4, Absatz 4,, 5 Absatz eins, Ziffer 3 b und 14, 7 Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 4, Litera c und d, 8 Absatz 4,, 14 Absatz eins, Ziffer 2,, 16 Absatz 6, Ziffer 3,, 31b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 16,, 32b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 18 und Absatz 3,, 32c in der Fassung der Ziffer 20,, 34 Absatz 2,, 54a samt Überschrift, 58 Absatz 4,, 59 Absatz eins,, 81, 104 Absatz 7,, 116 Absatz 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 10,, 131 Absatz 3 und 5, 131a samt Überschrift, 132a Absatz eins,, 132b Absatz 2,, 135 Absatz eins bis 3, 153 Absatz 3 und 4, 210 samt Überschrift, 338 Absatz eins,, 340 Absatz eins,, 341 Absatz eins,, 3 und 4, 342 Absatz eins bis 3, 343 Absatz eins bis 5, 343a Absatz 2,, 343c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 349 Absatz 3,, 350 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 357 Absatz eins,, 437 Absatz eins,, 446a, 447b Absatz 5 und 6, 447g Absatz 6 bis 8, 572 Absatz eins, Ziffer 5,, 581 Absatz eins, Ziffer 3, sowie 588 Absatz 4 und 14 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
1a.Ziffer eins amit 1. September 2001 die §§ 31 Abs. 3 Z 13, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 15a, 32a Abs. 1 und 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 17c, 32c in der Fassung der Z 19a, 32d Abs. 2, 420 Abs. 5 Z 2, 421 Abs. 7, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3, 440a Abs. 5 Z 2, 440f Abs. 4, 441 bis 442d, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90a, 448 Abs. 3, 453 Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 (Anm.: in der Fassung der Z 96d) und 4 sowie 460 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;mit 1. September 2001 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 13,, 31b Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 15 a,, 32a Absatz eins und 2, 32a Absatz 3,, 32b Absatz 2 und 3 in der Fassung der Ziffer 17 c,, 32c in der Fassung der Ziffer 19 a,, 32d Absatz 2,, 420 Absatz 5, Ziffer 2,, 421 Absatz 7,, 440 Absatz 5, Ziffer eins,, 440a Absatz 3, Ziffer 3,, 440a Absatz 5, Ziffer 2,, 440f Absatz 4,, 441 bis 442d, 447c Absatz 4,, 447f Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90 a,, 448 Absatz 3,, 453 Absatz 2,, 455 Absatz 3,, 456a Absatz eins,, 3 Anmerkung, in der Fassung der Ziffer 96 d,) und 4 sowie 460 Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
1b.Ziffer eins bmit 1. Oktober 2001 die §§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 11 und 12, 36 Abs. 1 Z 9 und 10, 44 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie 52 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;mit 1. Oktober 2001 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 36 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 44 Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie 52 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2002 die §§ 5 Abs. 1 Z 15, 7 Z 1 lit. g, 31 Abs. 4 Z 6, Abs. 8, 9 und 9a, 31b Abs. 4, 49 Abs. 4, 213a Abs. 4, 319a Abs. 2, 349 Abs. 2a und 2b, 455 Abs. 1 und 456a Abs. 3 (Anm.: in der Fassung der Z 97) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 15,, 7 Ziffer eins, Litera g,, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 8,, 9 und 9a, 31b Absatz 4,, 49 Absatz 4,, 213a Absatz 4,, 319a Absatz 2,, 349 Absatz 2 a und 2b, 455 Absatz eins und 456a Absatz 3, Anmerkung, in der Fassung der Ziffer 97,) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 31. März 2001 die §§ 460b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;rückwirkend mit 31. März 2001 die Paragraphen 460 b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. März 2001 § 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;rückwirkend mit 1. März 2001 Paragraph 447 f, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 4 Abs. 2 und 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 4, Absatz 2 und 80 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die §§ 90 und 135 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 90 und 135 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
7.Ziffer 7rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 5 Abs. 1 Z 13, 7 Z 1 lit. f und 585b Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13,, 7 Ziffer eins, Litera f und 585b Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2001;
8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. August 1998 § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001.rückwirkend mit 1. August 1998 Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Juli 2001 die §§ 447i und 572 Abs. 1 Z 4a;mit Ablauf des 31. Juli 2001 die Paragraphen 447 i und 572 Absatz eins, Ziffer 4 a, ;,
2.Ziffer 2rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 563 Abs. 21.rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 563, Absatz 21,
(3)Absatz 3Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach Paragraph 31, Absatz 9, im Internet wiederverlautbart wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich der Wiederverlautbarung können die in Artikel 49 a, Absatz 2, B-VG genannten Änderungen vorgenommen werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die wiederverlautbarten Texte gebunden.
(3a)Absatz 3 a§ 210 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.Paragraph 210, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.
(4)Absatz 4§ 447b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 ist erstmals für das Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.Paragraph 447 b, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, ist erstmals für das Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.
(5)Absatz 5Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen.Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen keine Mittel nach Paragraph 447 a, Absatz 4, zuzuführen.
(6)Absatz 6Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
(8)Absatz 8Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach § 441c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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