Entscheidungsgründe: Die am 12. November 1943 geborene Klägerin hat bis zum Stichtag 1. 4. 2003 in Österreich 212 Versicherungsmonate, davon 68 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 144 Ersatzmonate erworben. Von den 144 Ersatzmonaten fallen 63 auf Zeiten der Kindererziehung, davon wiederum 56 Ersatzmonate für Kindererziehung ohne zeitliche Deckung, zwei Ersatzmonate mit Deckung mit Beitragszeiten und fünf Ersatzmonate mit Deckung mit Ersatzmonaten des Wochengeldbezuges. Überdi... mehr lesen...
Norm: ASVG §588 Abs8
Rechtssatz: Die begünstigende Übergangsregelung des § 588 Abs 8 ASVG soll nur für Personen gelten, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 10 ObS 207/06y Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 207/06y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122052 ... mehr lesen...