§ 551 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Juli 1993 die §§ 14 Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2, 29, 49 Abs. 3 Z 9, 86 Abs. 3 Z 1, 135 Abs. 1 Z 1, 143 Abs. 1 Z 3, 151 Abs. 2, 166 Abs. 1 Z 2, 215 Abs. 3, 245 Abs. 7, 248 Abs. 1, 248b, 251a Abs. 3, 258 Abs. 4, 292 Abs. 3, 294 Abs. 3 und 5, 307e Abs. 1, 324 Abs. 3, 347 Abs. 6, 360 Abs. 3, 412 Abs. 6, 434 Abs. 1, 502 Abs. 6, 547 Abs. 3 sowie in der Anlage 9 die Z 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 15 Absatz eins und 2, 21 Absatz 2,, 29, 49 Absatz 3, Ziffer 9,, 86 Absatz 3, Ziffer eins,, 135 Absatz eins, Ziffer eins,, 143 Absatz eins, Ziffer 3,, 151 Absatz 2,, 166 Absatz eins, Ziffer 2,, 215 Absatz 3,, 245 Absatz 7,, 248 Absatz eins,, 248b, 251a Absatz 3,, 258 Absatz 4,, 292 Absatz 3,, 294 Absatz 3 und 5, 307e Absatz eins,, 324 Absatz 3,, 347 Absatz 6,, 360 Absatz 3,, 412 Absatz 6,, 434 Absatz eins,, 502 Absatz 6,, 547 Absatz 3, sowie in der Anlage 9 die Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 5 Abs. 2, 18, 40 Abs. 2, 44 Abs. 6, 45 Abs. 1, 56a Abs. 2, 70, 74 Abs. 1, 76a Abs. 1 und 3, 76b Abs. 1 und 3, 77 Abs. 2 und 4, 78 Abs. 3, 95 Abs. 1, 99 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 107 Abs. 5, 107a, 108 bis 108l, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 137 Abs. 2, 141 Abs. 3, 154 Abs. 1, 181 Abs. 1, 181b, 212 Abs. 3, 222 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 223 Abs. 2, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 228 Abs. 1 Z 10, 231, 232 Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 Z 11, 235 Abs. 2, 236 Abs. 1 bis 4, 238, 238a, 239, 240, 241, 241a, 242, 243 Abs. 1 Z 3, 244 Abs. 3, 248a, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251a Abs. 4 lit. b und c, Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 253, 253a Abs. 3, 253b Abs. 1 und 4, 253c, 253d, 254 Abs. 1 und 5, 255 Abs. 4, 255a, 261, 261a, 261b, 261c, 262, 264 in der Fassung des Art. I Z 93, 266, 267 in der Fassung des Art. I Z 96, 269 Abs. 2, 270, 271 Abs. 1 und 3, 273 Abs. 3, 273a, 274, 276, 276a Abs. 3, 276b Abs. 1 und 4, 276c, 276d, 279 Abs. 1 und 3, 280, 283, 284, 284a, 284b, 284c, 285 Abs. 1, 288 Abs. 1, 289, 292 Abs. 4 lit. h, 293 Abs. 2, 306 Abs. 2, 307e Abs. 2, 308 Abs. 3, 354 Z 4, 361 Abs. 2, 447f Abs. 5 Z 4, 470 Abs. 3, 479 Abs. 2 Z 1, 502 Abs. 4, 506a, 522 Abs. 3 Z 1 lit. b, 522k Abs. 2 und 529 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 5, Absatz 2,, 18, 40 Absatz 2,, 44 Absatz 6,, 45 Absatz eins,, 56a Absatz 2,, 70, 74 Absatz eins,, 76a Absatz eins und 3, 76b Absatz eins und 3, 77 Absatz 2 und 4, 78 Absatz 3,, 95 Absatz eins,, 99 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 107 Absatz 5,, 107a, 108 bis 108l, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 137 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 154 Absatz eins,, 181 Absatz eins,, 181b, 212 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 223 Absatz 2,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, 228 Absatz eins, Ziffer 10,, 231, 232 Absatz eins,, 233, 234 Absatz eins, Ziffer 11,, 235 Absatz 2,, 236 Absatz eins bis 4, 238, 238a, 239, 240, 241, 241a, 242, 243 Absatz eins, Ziffer 3,, 244 Absatz 3,, 248a, 249 Absatz eins,, 250 Absatz 2,, 251a Absatz 4, Litera b und c, Absatz 7, Ziffer 3,, 4 und 7, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 4,, 255a, 261, 261a, 261b, 261c, 262, 264 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93,, 266, 267 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 96,, 269 Absatz 2,, 270, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 273a, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 280, 283, 284, 284a, 284b, 284c, 285 Absatz eins,, 288 Absatz eins,, 289, 292 Absatz 4, Litera h,, 293 Absatz 2,, 306 Absatz 2,, 307e Absatz 2,, 308 Absatz 3,, 354 Ziffer 4,, 361 Absatz 2,, 447f Absatz 5, Ziffer 4,, 470 Absatz 3,, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 502 Absatz 4,, 506a, 522 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 522k Absatz 2 und 529 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 § 44 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    4. 4.Ziffer 4mit 1. Jänner 1994 die §§ 33 Abs. 2, 37, 79a, 80, 80a und 447g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 33, Absatz 2,, 37, 79a, 80, 80a und 447g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
    1. 6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 447a Abs. 5, 447c Abs. 1 lit. e, 447f Abs. 1 und 8 und 472a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e,, 447f Absatz eins und 8 und 472a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    2. 7.Ziffer 7rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 421 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 421, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    3. 8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. September 1992 die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;rückwirkend mit 1. September 1992 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 16 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    4. 9.Ziffer 9rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 104 Abs. 2, 244a und 292 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 104, Absatz 2,, 244a und 292 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    5. 10.Ziffer 10rückwirkend mit 1. März 1993 § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993.“rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,.“
  2. (2)Absatz 2Die §§ 447a Abs. 5, 447c Abs. 1 lit. e und 447f Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, außer Kraft.Die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e und 447f Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.Bei der Anwendung des Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die erst auf Grund der §§ 215 Abs. 3 lit. d bzw. 258 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist anzuwenden.Personen, die erst auf Grund der Paragraphen 215, Absatz 3, Litera d, bzw. 258 Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Als Beitragszeiten im Sinne des § 225 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 sind auch anzusehen Zeiten der Weiterversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn die Entbindung vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist und die Beiträge bis längstens 30. Juni 1999 wirksam (§ 230) entrichtet werden.Als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 225, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind auch anzusehen Zeiten der Weiterversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn die Entbindung vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist und die Beiträge bis längstens 30. Juni 1999 wirksam (Paragraph 230,) entrichtet werden.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 227a, 228a, 236 Abs. 1 bis 3, 238, 239, 242, 244a, 251a Abs. 7 Z 3, 253, 253a Abs. 3, 253b Abs. 1 und 4, 253c, 253d, 254 Abs. 1 und 5, 255 Abs. 3 und 4, 261, 261a, 261b, 271 Abs. 1 und 3, 273 Abs. 3, 274, 276, 276a Abs. 3, 276b Abs. 1 und 4, 276c, 276d, 279 Abs. 1 und 3, 284, 284a und 284b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.Die Paragraphen 227 a,, 228a, 236 Absatz eins bis 3, 238, 239, 242, 244a, 251a Absatz 7, Ziffer 3,, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 3 und 4, 261, 261a, 261b, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 284, 284a und 284b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  7. (7)Absatz 7Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 227a bzw. § 228a nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 227a Abs. 7 bzw. § 228a Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 227 a, bzw. Paragraph 228 a, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 227 a, Absatz 7, bzw. Paragraph 228 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  8. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 6 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 253 Abs. 1 Z 2 und 253b Abs. 1 lit. e bzw. der §§ 276 Abs. 1 Z 2 und 276b Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension (Knappschaftsalterspension) beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem StichtagAbweichend von Absatz 6, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 253, Absatz eins, Ziffer 2 und 253b Absatz eins, Litera e, bzw. der Paragraphen 276, Absatz eins, Ziffer 2 und 276b Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension (Knappschaftsalterspension) beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. 1.Ziffer einsvom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 238 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 108c in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 108 c, in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
  9. (9)Absatz 9Eine Pension, die gemäß Abs. 8 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:Eine Pension, die gemäß Absatz 8, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. 1.Ziffer einsder Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. 2.Ziffer 2einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 8 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 8 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 108h. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  10. (10)Absatz 10Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 27 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder § 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder § 276, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 27, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 c,, Paragraph 253 d,, Paragraph 276 c, oder Paragraph 276 d, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den §§ 262 bzw. 286 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw. 286 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  12. (12)Absatz 12§ 262 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.Paragraph 262, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  13. (13)Absatz 13In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14§ 264 in der Fassung des Art. I Z 93 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 264 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 264 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 7 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist anzuwenden.Paragraph 264, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. römisch II Absatz 7 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  15. (16)Absatz 16Ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, bleibt auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Die Bestimmungen des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes finden Anwendung. Dies gilt auch für jene Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren.Ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, bleibt auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes finden Anwendung. Dies gilt auch für jene Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren.
  16. (17)Absatz 17Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  17. (18)Absatz 18§ 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1993 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1993 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
  18. (19)Absatz 19Abweichend von § 304 Abs. 3 können die Träger der Pensionsversicherung für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.Abweichend von Paragraph 304, Absatz 3, können die Träger der Pensionsversicherung für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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