§ 547 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 1992 die §§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, 16a, 17 Abs. 1, 4, 5 und 6, 18 Abs. 7, 18a Abs. 7, 31 Abs. 2, 3, 5 und 8, 33 Abs. 3, 40, 41 Abs. 1, 56a Abs. 2, 63b, 68 Abs. 1, 69 Abs. 1, 73 Abs. 4, 76a Abs. 1, 76b Abs. 5, 77 Abs. 1 und 2, 80a, 82 Abs. 3, 86 Abs. 4, 90 Abs. 1, 108a Abs. 1, 3, 4 und 5, 108b Abs. 2, 108c Abs. 1, 108d, 108e Abs. 10, 108l, 116 Abs. 1 bis 5, 117 Z 1 bis 3, 120 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 5, 125 Abs. 1, 131b, 135 Abs. 1, 140 Z 1, 141 Abs. 3, 143 Abs. 1 und 3, 144 Abs. 1 und 3, 151, 152, 154 Abs. 1, 154a, 154b, 155 Abs. 1, 2 und 5, 156 Abs. 1, 157, 158 Abs. 3, 159, 162 Abs. 1, 3 und 5, 166 Abs. 1 und 3, 175 Abs. 2, 183 Abs. 2, 195 Abs. 6, 199 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Abs. 1 und 3, 235 Abs. 2 und 3, 236 Abs. 4, 238 Abs. 4 Z 1, 253a Abs. 1, 261 Abs. 5, 276a Abs. 1, 293 Abs. 1 und 2, 302 Abs. 2, 306 Abs. 4, 307d Abs. 2, 307e Abs. 2, 324 Abs. 3, 338 Abs. 1, 342 Abs. 1, 349 Abs. 2 bis 4, 350 Abs. 1, 352, 367 Abs. 1, 412, 413 Abs. 1, 422, 424, 431 Abs. 5 bis 7, 432, 433 Abs. 6, 434 Abs. 1 bis 3, 446a, 451 Abs. 1, 459a, 468 Abs. 2, 472a Abs. 2 und 4, 474 Abs. 1, 506b Abs. 3, 544 sowie in der Anlage 1 die Nrn. 6, 10, 15, 25, 30, 45 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 16a, 17 Absatz eins,, 4, 5 und 6, 18 Absatz 7,, 18a Absatz 7,, 31 Absatz 2,, 3, 5 und 8, 33 Absatz 3,, 40, 41 Absatz eins,, 56a Absatz 2,, 63b, 68 Absatz eins,, 69 Absatz eins,, 73 Absatz 4,, 76a Absatz eins,, 76b Absatz 5,, 77 Absatz eins und 2, 80a, 82 Absatz 3,, 86 Absatz 4,, 90 Absatz eins,, 108a Absatz eins,, 3, 4 und 5, 108b Absatz 2,, 108c Absatz eins,, 108d, 108e Absatz 10,, 108l, 116 Absatz eins bis 5, 117 Ziffer eins bis 3, 120 Absatz eins,, 122 Absatz 2 und 3, 123 Absatz 5,, 125 Absatz eins,, 131b, 135 Absatz eins,, 140 Ziffer eins,, 141 Absatz 3,, 143 Absatz eins und 3, 144 Absatz eins und 3, 151, 152, 154 Absatz eins,, 154a, 154b, 155 Absatz eins,, 2 und 5, 156 Absatz eins,, 157, 158 Absatz 3,, 159, 162 Absatz eins,, 3 und 5, 166 Absatz eins und 3, 175 Absatz 2,, 183 Absatz 2,, 195 Absatz 6,, 199 Absatz 3,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Absatz eins und 3, 235 Absatz 2 und 3, 236 Absatz 4,, 238 Absatz 4, Ziffer eins,, 253a Absatz eins,, 261 Absatz 5,, 276a Absatz eins,, 293 Absatz eins und 2, 302 Absatz 2,, 306 Absatz 4,, 307d Absatz 2,, 307e Absatz 2,, 324 Absatz 3,, 338 Absatz eins,, 342 Absatz eins,, 349 Absatz 2 bis 4, 350 Absatz eins,, 352, 367 Absatz eins,, 412, 413 Absatz eins,, 422, 424, 431 Absatz 5 bis 7, 432, 433 Absatz 6,, 434 Absatz eins bis 3, 446a, 451 Absatz eins,, 459a, 468 Absatz 2,, 472a Absatz 2 und 4, 474 Absatz eins,, 506b Absatz 3,, 544 sowie in der Anlage 1 die Nrn. 6, 10, 15, 25, 30, 45 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 1985 § 73 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Paragraph 73, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1988 die §§ 225 Abs. 1 Z 5, 226 Abs. 2, 227 Abs. 5 und 6, 238 Abs. 4 Z 3, 242 Abs. 2 und 3, 243 Abs. 2, 244 Abs. 1, 250 Abs. 3 und 313 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sowie § 311 Abs. 5 siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1990;rückwirkend mit 1. Jänner 1988 die Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5,, 226 Absatz 2,, 227 Absatz 5 und 6, 238 Absatz 4, Ziffer 3,, 242 Absatz 2 und 3, 243 Absatz 2,, 244 Absatz eins,, 250 Absatz 3 und 313 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sowie Paragraph 311, Absatz 5, siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1990;
    4. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 3. September 1990 § 228 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;rückwirkend mit 3. September 1990 Paragraph 228, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    5. 5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. April 1991 § 276 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;rückwirkend mit 1. April 1991 Paragraph 276, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    6. 6.Ziffer 6mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992 die §§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b, 54 Abs. 5 und 479d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 51b, 54 Absatz 5 und 479d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991;
    7. 7.Ziffer 7mit 1. September 1992 die §§ 76 Abs. 1 und 4 und 124 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991.mit 1. September 1992 die Paragraphen 76, Absatz eins und 4 und 124 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,.
  2. (2)Absatz 2Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 17 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 2 beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1995 der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1995 der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  4. (4)Absatz 4§ 86 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 86, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 162 Abs. 5 und 199 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sind nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist.Die Paragraphen 162, Absatz 5 und 199 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sind nur dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist.
  6. (6)Absatz 6Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. (7)Absatz 7Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 bzw. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  8. (8)Absatz 8Personen, die gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.Personen, die gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 227 Abs. 1 Z 6 und 238 Abs. 4 Z 1 in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle weiterhin anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich gemäß § 143 Abs. 1 Z 2 vor dem 1. Jänner 1992 ruhte.Die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 6 und 238 Absatz 4, Ziffer eins, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle weiterhin anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1992 ruhte.
  10. (10)Absatz 10§ 228 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.Paragraph 228, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 253a Abs. 1 und 276a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.Die Paragraphen 253 a, Absatz eins und 276a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
  12. (12)Absatz 12Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  13. (13)Absatz 13Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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