Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i, 16 Abs. 2 Z 1, 76 Abs. 1 Z 2 lit. a, 76 Abs. 1 Z 2 lit. b, 76 Abs. 1 Z 2 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 252 Abs. 2 Z 1, 292 Abs. 4 lit. b, 459b und 545 Abs. 5 treten mit 1. September 1992 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,, 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 76 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 123 Absatz 4, Ziffer eins,, 252 Absatz 2, Ziffer eins,, 292 Absatz 4, Litera b,, 459b und 545 Absatz 5, treten mit 1. September 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3)Absatz 3§ 252 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
(4)Absatz 4Für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2, für deren Beitragsgrundlage am 31. August 1992 § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz anzuwenden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr anzuwenden wäre, ist die bisherige Beitragsgrundlage längstens bis 30. September 1992 weiter anzuwenden.Für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, für deren Beitragsgrundlage am 31. August 1992 Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz anzuwenden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr anzuwenden wäre, ist die bisherige Beitragsgrundlage längstens bis 30. September 1992 weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 252 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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