§ 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Paragraph 111, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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