Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 5 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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