Norm: ASVG §258 Abs4 litdASVG §551 Abs4
Rechtssatz: Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des § 258 Abs 4 ASVG gilt nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des § 258 Abs 4 ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...