§ 413 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband) - JUSLINE Österreich
§ 413 ASVG Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach Paragraph 412, Absatz eins,, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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