Die Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 1982 bis 1985 an Personen, die bei ihr gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, Leistungen für deren Kinder in der Höhe von insgesamt S 40.819,86. Nachträglich wurde festgestellt, daß diese Personen während der jeweiligen Zeiträume, für die sie für ihre Kinder Leistungen von der Beschwerdeführerin bezogen, nach den Bestimmungen des GSVG der Krankenversicherungspflicht unterlagen. Daher nahm die Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §413 Abs1 Z2;ASVG §413 Abs3;
Rechtssatz: Aus § 413 Abs 3 ASVG folgt zwingend, daß der Landeshauptmann gem § 413 Abs 1 Z 2 ASVG jedenfalls nicht zu einer Entscheidung darüber berufen ist, welcher Krankenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen zuständig ist (Hinweis E 20.11.1963, 517,518/63, VwSlg 61... mehr lesen...