§ 419 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

die Hauptversammlung und

3.

die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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