Norm: ASVG §413 Abs5
Rechtssatz: Hat der Versicherte Klage gegen einen anderen Versicherungsträger erhoben, so soll der vom Landeshauptmann als (vorläufig) zuständig bestimmte Träger von Gesetzes wegen Beklagter (Mitbeklagter) des gerichtlichen Verfahrens werden. Entscheidungstexte 10 ObS 45/97h Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 45/97h ... mehr lesen...