§ 284c ASVG Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 284c.Paragraph 284 c,

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist Paragraph 261 c, so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.2003
§ 284c.Paragraph 284 c,

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist Paragraph 261 c, so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt.

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