Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der
Geltendmachung des Anspruches
§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt.
18. 4. 2001.
Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der
Geltendmachung des Anspruches
§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 8091,76 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 9799,79 tritt.
18. 4. 2001.