Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt Paragraph 253, entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der Paragraphen 261 und 261c sind die Paragraphen 284 und 284c zu beachten.
(2)Absatz 2Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt hat.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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