Entscheidungsgründe: Die am 20.3.1924 geborene Klägerin besuchte in Österreich bis 2.7.1938 die Schule und emigrierte in der Folge nach Palästina (Israel). Am 12.6.1984 stellte sie in Israel den Antrag auf Alterspension. In Österreich stellte sie einen solchen (formlosen) Antrag erst am 13.8.1986. Sie hat in Israel in der Zeit vom 1.10.1958 bis 1.3.1959, vom 1.10.1960 bis 31.3.1964 und vom 1.10.1966 bis 31.3.1984 insgesamt 267 Versicherungsmonate erworben. Die Zeit vom 3.7.1938 bis ... mehr lesen...
Norm: ASVG §230 Abs2 lita
Rechtssatz: Für das Vorliegen der Ausnahme nach § 230 Abs 2 lit a ASVG ist aber nur entscheidend, ob die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in einem schon vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde. Unter diesem "Verfahren" kann nach Wortlaut und Regelungszweck der
Norm: nur das - zu den Verwaltungssachen im Sinn des § 355 ASVG gehörende - Verfahren auf Feststellung der Versicherungsberechtigung... mehr lesen...