§ 44a AStV

AStV - Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44a AStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a AStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44a AStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44a AStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44a AStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 AStV
§ 45 AStV