§ 42 ASGG Sachverständigengebühren

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
  3. (1)Absatz einsEinem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
  4. (2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2001
  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
  3. (1)Absatz einsEinem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
  4. (2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. 1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
  2. 2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten