§ 42 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Sachverständigengebühren

§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

1.

in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S2 500 Euro nicht übersteigt;

2.

in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

1.

in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;

2.

in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2001

Sachverständigengebühren

§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

1.

in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S2 500 Euro nicht übersteigt;

2.

in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

1.

in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;

2.

in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

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