§ 114 ASchG Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 114.Paragraph 114,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.Paragraph 65, Absatz 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer eins§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,Paragraph 48, Absatz 5, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
    2. 2.Ziffer 2§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,Paragraph 49, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,Paragraph 20, Absatz 5, vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Verkaufsstände regelt,
    4. 43.Ziffer 43§ 62 Abs. 2 § 20 Abs. 5 zweitervierter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 § 61 die Handhabung von LastenVerkaufsstände regelt,Paragraph 6220, Absatz 25, zweitervierter Satz und Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 6461, die Handhabung von LastenVerkaufsstände regelt,
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
    6. 6.Ziffer 6§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    7. 7.Ziffer 7§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 3, sowie Paragraphen 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in Paragraphen 70, Absatz eins, erster Halbsatz und 71 Absatz eins, erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,
    8. 84.Ziffer 84§ 73 AAV§ 62 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass inzweiter Satz und Abs. 2 der zweite Satz entfällt,3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 § 64 die ArbeitskleidungHandhabung von Lasten regelt.,Paragraph 7362, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweitezweiter Satz entfälltund Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins64, die ArbeitskleidungHandhabung von Lasten regelt.,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. 8.Ziffer 8§ 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.Paragraph 73, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
§ 114.Paragraph 114,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.Paragraph 65, Absatz 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer eins§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,Paragraph 48, Absatz 5, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
    2. 2.Ziffer 2§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,Paragraph 49, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,Paragraph 20, Absatz 5, vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Verkaufsstände regelt,
    4. 43.Ziffer 43§ 62 Abs. 2 § 20 Abs. 5 zweitervierter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 § 61 die Handhabung von LastenVerkaufsstände regelt,Paragraph 6220, Absatz 25, zweitervierter Satz und Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 6461, die Handhabung von LastenVerkaufsstände regelt,
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
    6. 6.Ziffer 6§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    7. 7.Ziffer 7§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 3, sowie Paragraphen 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in Paragraphen 70, Absatz eins, erster Halbsatz und 71 Absatz eins, erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,
    8. 84.Ziffer 84§ 73 AAV§ 62 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass inzweiter Satz und Abs. 2 der zweite Satz entfällt,3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 § 64 die ArbeitskleidungHandhabung von Lasten regelt.,Paragraph 7362, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweitezweiter Satz entfälltund Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins64, die ArbeitskleidungHandhabung von Lasten regelt.,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
    1. 6.Ziffer 6§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. 8.Ziffer 8§ 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.Paragraph 73, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.

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