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(Anm.: Abs. 1) aufgehoben durch § 36 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.)
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.
(3) (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)
(5) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 1) aufgehoben durch § 36 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.)
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.
(3) (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)
(5) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)