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(Anm.: Abs1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26 536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die
Mill. S
a) | Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten |
| 24 537 | |||||||
b) | Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues | 1 560 | ||||||||
c) | Allgemeine Unfallversicherungsanstalt | 0 310 | ||||||||
d) | Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung) | 0 091 | ||||||||
e) | Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung) | 0 038 |
(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1 tritt mit 1.1.1962. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Kraft)Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.1962 in Kraft)Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.
(Anm.: Abs1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26 536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die
Mill. S
a) | Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten |
| 24 537 | |||||||
b) | Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues | 1 560 | ||||||||
c) | Allgemeine Unfallversicherungsanstalt | 0 310 | ||||||||
d) | Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung) | 0 091 | ||||||||
e) | Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung) | 0 038 |
(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1 tritt mit 1.1.1962. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Kraft)Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.1962 in Kraft)Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.