§ 59a ARHG Datenübermittlung ohne Ersuchen

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 59a.Paragraph 59 a,

Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

  1. (1)Absatz einsGerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
    2. 2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. a)Litera aein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
      2. b)Litera bein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
      3. c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dassDie Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. b)Litera bdie übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera csich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
    3. 3.Ziffer 3die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.
  3. 1.Ziffer einsdie Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
  4. 2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
  5. 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
    1. a)Litera aein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
    2. b)Litera bein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
    3. c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 24.05.2018
§ 59a.Paragraph 59 a,

Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

  1. (1)Absatz einsGerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
    2. 2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. a)Litera aein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
      2. b)Litera bein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
      3. c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dassDie Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
      1. a)Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. b)Litera bdie übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. c)Litera csich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
    3. 3.Ziffer 3die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.
  3. 1.Ziffer einsdie Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
  4. 2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
  5. 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
    1. a)Litera aein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
    2. b)Litera bein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
    3. c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

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