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(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
1. | die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen, | |||||||||
2. | eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen | |||||||||
a) | ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet, | |||||||||
b) | ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder | |||||||||
c) | eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann. |
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(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
1. | die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen, | |||||||||
2. | eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen | |||||||||
a) | ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet, | |||||||||
b) | ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder | |||||||||
c) | eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann. |
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