§ 59a ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

1.

die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,

2.

eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen

a)

ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,

b)

ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder

c)

eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass

1.

die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;

2.

die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

b)

die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;

3.

die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 24.05.2018

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

1.

die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,

2.

eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen

a)

ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,

b)

ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder

c)

eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass

1.

die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;

2.

die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

b)

die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;

3.

die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.

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