§ 40 ARHG Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgeliefertebetroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußerndass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2020

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgeliefertebetroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußerndass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

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