§ 13 ArbIG

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen EntscheidungenErkenntnisse und Beschlüsse der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an denVerwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2013

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen EntscheidungenErkenntnisse und Beschlüsse der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an denVerwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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