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Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen EntscheidungenErkenntnisse und Beschlüsse der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an denVerwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen EntscheidungenErkenntnisse und Beschlüsse der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an denVerwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.