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Die vonMassensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenBGBl. I Nr. 70/2003.
Die vonMassensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenBGBl. I Nr. 70/2003.