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(1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.
(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.
(1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.
(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.