§ 36 ApoG Befugnis

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

1.

Krankenanstalten,

2.

Anstaltsapotheken und

3.

die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen

abgegeben werden.

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)

  1. (1)Absatz einsVon Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
    1. 1.Ziffer einsKrankenanstalten,
    2. 1a.Ziffer eins aEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
    3. 2.Ziffer 2Anstaltsapotheken und
    4. 3.Ziffer 3Personen,
      1. a)Litera adie sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
      2. b)Litera bderen Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,
    abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.
  3. (3)Absatz 3An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2023
(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

1.

Krankenanstalten,

2.

Anstaltsapotheken und

3.

die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen

abgegeben werden.

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)

  1. (1)Absatz einsVon Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
    1. 1.Ziffer einsKrankenanstalten,
    2. 1a.Ziffer eins aEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
    3. 2.Ziffer 2Anstaltsapotheken und
    4. 3.Ziffer 3Personen,
      1. a)Litera adie sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
      2. b)Litera bderen Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,
    abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.
  3. (3)Absatz 3An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

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