§ 35 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

  1. (1)Absatz einsÖffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
  4. (3)Absatz 3§ 6 gilt.Paragraph 6, gilt.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

  1. (1)Absatz einsÖffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
  4. (3)Absatz 3§ 6 gilt.Paragraph 6, gilt.

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