§ 19 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

  1. (1)Absatz einsDie Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbeim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oderdie im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 29.03.2006 bis 28.03.2024
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

  1. (1)Absatz einsDie Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbeim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oderdie im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

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