§ 7 APG

APG - Allgemeines Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass Die Paragraphen 264,, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145,, 147 und 148a GSVG sowie die Paragraphen 136,, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsdann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und 5) zu berechnen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 und 5) zu berechnen ist;
  2. 2.Ziffer 2dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;
  3. 3.Ziffer 3dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 25 Abs. 4 und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;
  4. 4.Ziffer 4die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gegolten hätte, beträgt.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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