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(1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge; | |||||||||
3. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
4. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.
(1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge; | |||||||||
3. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
4. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.