Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
1.Ziffer einsdie jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
2.Ziffer 2die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
3.Ziffer 3die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
4.Ziffer 4die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins,);
5.Ziffer 5die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 12, Absatz 3,);
6.Ziffer 6die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
7.Ziffer 7die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß gilt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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