§ 18 AOCV 2008 Luftfahrzeuge

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Ein Luftfahrzeug darf im LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021

Ein Luftfahrzeug darf im LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.

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