§ 17 AnhO Bewegung im Freien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

HäftlingenSchubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als zwei Tage24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

HäftlingenSchubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als zwei Tage24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

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