§ 15 AnhO Beschäftigung

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnungdiese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
  2. (1a)Absatz eins aGrundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.
  3. (2)Absatz 2Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
  4. (3)Absatz 3Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.
  5. (4)Absatz 4Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
  6. (5)Absatz 5Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.Der Entzug der Rechte nach Absatz 2 und 4 ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnungdiese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
  2. (1a)Absatz eins aGrundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.
  3. (2)Absatz 2Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
  4. (3)Absatz 3Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.
  5. (4)Absatz 4Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
  6. (5)Absatz 5Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.Der Entzug der Rechte nach Absatz 2 und 4 ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.

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