§ 15 AnhO Beschäftigung

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnungdiese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.

(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

(1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnungdiese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.

(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.

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