§ 4 AnerbG

Anerbengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
  2. (2)Absatz 2Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des § 3. Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (§ 3 Abs. 1 Z. 2). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des Paragraph 3, Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
  3. (2)Absatz 2Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach Paragraph 3, zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

Stand vor dem 31.12.1989

In Kraft vom 07.09.1958 bis 31.12.1989
  1. (1)Absatz einsStand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
  2. (2)Absatz 2Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des § 3. Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (§ 3 Abs. 1 Z. 2). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des Paragraph 3, Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
  3. (2)Absatz 2Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach Paragraph 3, zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

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