(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Landarbeitsgesetz 1984 – LAG fallen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Fachkundige Personen müssen mit dem Arbeitsmittel vertraut und unterwiesen sein. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind -Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete, selbst-fahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare, freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeits-mittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls, eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 100 STLAO zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 107 STLAO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende -Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
1. | Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, | |||||||||
2. | absehbare Störungen, | |||||||||
3. | Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von -Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. |
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die -Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 107 STLAO informiert werden über:
1. | die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel, | |||||||||
2. | entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen. |
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die -ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den -ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 109 STLAO erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
1. | Inbetriebnahme, Verwendung, | |||||||||
2. | gegebenenfalls Auf- und Abbau, | |||||||||
3. | Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der -Arbeitsmittel, | |||||||||
4. | erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel, | |||||||||
5. | für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen, | |||||||||
6. | notwendige Schutzmaßnahmen. |
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung muss zumindest beinhalten:
1. | für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen, | |||||||||
2. | notwendige Schutzmaßnahmen. |
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu -stellen.
(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
1. | Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung, | |||||||||
2. | Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten, | |||||||||
3. | Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen), | |||||||||
4. | Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen. |
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das -Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor -Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. | die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeits-mittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und | |||||||||
2. | die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die -Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden. |
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten -Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. | Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkräne (Mobilkräne), | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen, | |||||||||
3. | durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, | |||||||||
4. | Fahrzeughebebühnen, | |||||||||
5. | auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, | |||||||||
6. | kraftbetriebene Anpassrampen, | |||||||||
7. | fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann, | |||||||||
8. | Arbeitskörbe für Kräne, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist, | |||||||||
9. | Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an -Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen in Schornsteinbau), | |||||||||
10. | Fahrtreppen, Fahrsteige, | |||||||||
11. | kraftbetriebene Türen und Tore, | |||||||||
12. | Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m2, | |||||||||
13. | Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet, | |||||||||
14. | Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind, | |||||||||
15. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
16. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten, | |||||||||
17. | sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten durchgeführt -werden, | |||||||||
18. | forstliche Seilbringungsanlagen, sofern diese über keine CE-Kennzeichnung verfügen. |
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität, | |||||||||
2. | Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen, | |||||||||
3. | erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung, | |||||||||
4. | Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen, | |||||||||
5. | Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien, | |||||||||
6. | Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und notwendige persönliche Schutzausrüstungen, | |||||||||
7. | bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. |
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. | ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder | |||||||||
2. | zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der -Gewerbeordnung 1994 (GewO) im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder | |||||||||
3. | akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse. |
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge--Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Kräne mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. | Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkräne), | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, | |||||||||
3. | durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, | |||||||||
4. | Hubtische, | |||||||||
5. | Fahrzeughebebühnen, | |||||||||
6. | auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, | |||||||||
7. | kraftbetriebene Anpassrampen, | |||||||||
8. | Fahrtreppen, Fahrsteige, | |||||||||
9. | kraftbetriebene Türen und Tore, | |||||||||
10. | Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m2, | |||||||||
11. | Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet, | |||||||||
12. | Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, | |||||||||
13. | Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe, | |||||||||
14. | selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) besteht, | |||||||||
15. | Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen mit oder ohne Lasten, | |||||||||
16. | Arbeitskörbe, | |||||||||
17. | Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, zum Begriff des Hubstaplers mit hubbewegtem Fahrerplatz siehe § 2 Abs. 9, | |||||||||
18. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
19. | mechanische Leitern, | |||||||||
20. | Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge, | |||||||||
21. | Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, | |||||||||
22. | Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme, | |||||||||
23. | Bolzensetzgeräte, | |||||||||
24. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
25. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z. B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), | |||||||||
26. | mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z. B. Fräsen, Aufbruchgeräte), | |||||||||
27. | sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden, | |||||||||
28. | Verteilermaste, | |||||||||
29. | forstliche Seilwinden, | |||||||||
30. | landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmittel, | |||||||||
31. | landwirtschaftliche Anhänger, | |||||||||
32. | Spritzgeräte, Spritzfässer, | |||||||||
33. | Aspirateur, Elevatoren, Förderbänder, | |||||||||
34. | forstliche Seilbringungsanlagen, | |||||||||
35. | forstliche Anschlagmittel, Lastbefestigungsmittel und Streckenausrüstungen. |
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln, | |||||||||
2. | Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen, | |||||||||
3. | Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter, vorhandener Bauteile gemäß Bedienungsanleitung wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen, | |||||||||
4. | bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. |
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14, Z 19 bis 23 und Z 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 dürfen auch von fachkundigen Personen im Sinne § 2 Abs. 3 durchgeführt werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 19, 29 und 34 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. | eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen, | |||||||||
2. | dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden. |
(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
1. | Für die wiederkehrende Prüfung nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 -heranzuziehen. | |||||||||
2. | Für die wiederkehrende Prüfung nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. |
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu -prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende -Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. | Absturz von Lasten, ausgenommen forstliche Seilbringungsanlagen, | |||||||||
2. | Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon, | |||||||||
3. | Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung, | |||||||||
4. | Überlastung des Arbeitsmittels, Kontakt mit Starkstrom, Freileitungen, Blitzschlag, | |||||||||
5. | Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden, | |||||||||
6. | wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen, | |||||||||
7. | größere Instandsetzungen. |
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 und 29 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1. | Kräne, | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, ausgenommen forstliche Seilbringungsanlagen und forstliche Seilwinden, | |||||||||
3. | Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen, | |||||||||
4. | Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben, | |||||||||
5. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
6. | mechanische Leitern, | |||||||||
7. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
8 | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z. B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), | |||||||||
9. | mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z. B. Fräsen, Aufbruchgeräte), | |||||||||
10. | sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden. | |||||||||
Bei forstlichen Seilbringungsanlagen ist nach Aufstellung der Anlage die Standsicherheit sicherzustellen. |
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle, | |||||||||
2. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung, | |||||||||
3. | bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage. |
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
1. | Kräne mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekräne auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkräne (Mobilkräne) mit Arbeitskörben, | |||||||||
2. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
3. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten. |
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
1. | Abnahmeprüfungen, | |||||||||
2. | wiederkehrende Prüfungen, | |||||||||
3. | Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen, | |||||||||
4. | Prüfung nach Aufstellung von Kränen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Turmdrehkräne, Fahrzeugkräne (Mobilkräne) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkräne -(Mobilkräne) mit zerlegt angeliefertem Gittermast, | |||||||||
5. | Prüfung nach Aufstellung von Kränen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkräne (Mobilkräne) und Ladekräne auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben, | |||||||||
6. | Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, | |||||||||
7. | Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, | |||||||||
8. | Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten, | |||||||||
9. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten. |
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
1. | Prüfdatum, | |||||||||
2. | Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle, | |||||||||
3. | Unterschrift des Prüfers, | |||||||||
4. | Ergebnis der Prüfung, | |||||||||
5. | Angaben über die Prüfinhalte. |
(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
1. | das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist, | |||||||||
2. | eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist, | |||||||||
3. | unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist, | |||||||||
4. | an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist. |
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
1. | Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste, | |||||||||
2. | Kräne und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen. |
(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln, ausgenommen forstliche Seilbringungsanlagen, sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines -Arbeitsmittels Abweichungen von den für den -Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
1. | Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 100 STLAO zu dokumentieren und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. | |||||||||
3. | Für die Erprobung dürfen nur geeignete fach-kundige Personen herangezogen werden. | |||||||||
4. | Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen. | |||||||||
5. | Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind. | |||||||||
6. | Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennVO), LGBl. Nr. 83/2003, in der geltenden Fassung, gekennzeichnet sein. | |||||||||
7. | Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern. | |||||||||
8. | Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten. |
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren -Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennVO zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral- gewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die -systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu -sorgen. Soweit sich aus § 122 STLAO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt -Folgendes:
1. | Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in -geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der -Arbeitsmittel einzuspannen oder es sind andere -geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden. | |||||||||
2. | Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können. | |||||||||
3. | Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden. | |||||||||
4. | Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden. | |||||||||
5. | Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden. |
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. | Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten. | |||||||||
2. | Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten. | |||||||||
3. | Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden. | |||||||||
4. | Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert -werden. |
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf -Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 122 STLAO Folgendes:
1. | Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. | |||||||||
3. | Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. | |||||||||
4. | Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der -Arbeiten besonders zu unterweisen. | |||||||||
5. | Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weitergearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind. |
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
(1) Die Wartung von Arbeitsmitteln hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige, für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten -Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen -Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei bei der Benutzung die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
1. | Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. | |||||||||
3. | Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. | |||||||||
4. | Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen. |
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
(1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung des betreffenden Arbeitsmittels nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. | Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt. | |||||||||
2. | Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen. | |||||||||
3. | Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer -sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere -Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden. | |||||||||
4. | Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers nach einheitlichen Absprachen, beispielsweise Zeichengebung, bewegt werden. | |||||||||
5. | Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last, insbesondere zufolge von Windangriff, ist zu achten. | |||||||||
6. | Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird. |
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.
(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden:
1. | wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder -Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, | |||||||||
2. | beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, | |||||||||
3. | bei forstlichen Seilbringungsanlagen. |
(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind. Diese Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn bei Holz- und Materialtransport die Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel bei forstlichen Seilbringungsanlagen bzw. forstlichen Seilwinden verwendet werden.
(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
(1) Für die Benutzung von Kränen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1. | Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten, | |||||||||
2. | gegebenenfalls Betreten von Kränen und Kranbahnen, | |||||||||
3. | Verständigung zwischen Lastanschläger, Einweiser und Kranführer, | |||||||||
4. | Umrüstung und Wartung von Kränen, Aufbau und Abbau von Kränen, | |||||||||
5. | gegebenenfalls Betrieb von Kränen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen, | |||||||||
6. | gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Kräne, | |||||||||
7. | bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen, | |||||||||
8. | bei im Freien verwendeten Kränen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen, | |||||||||
9. | Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind, | |||||||||
10. | Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte. |
(2) Der Einsatz von Kränen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Kräne mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kränen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Kräne gehoben werden soll, ist die Koordination der Kran-führer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kränen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
1. | Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird. | |||||||||
2. | Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der -Hebebühne aufhalten. | |||||||||
3. | Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt sein oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden. |
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1. | Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird. | |||||||||
2. | Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten. |
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
1. | Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. | |||||||||
2. | Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen. | |||||||||
3. | Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand. | |||||||||
4. | Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden. | |||||||||
5. | Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden. |
(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
(1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
1. | Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren. | |||||||||
2. | Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
3. | Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen. | |||||||||
4. | Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt. |
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit -Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
1. | Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen. | |||||||||
2. | Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind. |
(1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kränen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden. | |||||||||
2. | Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden. | |||||||||
3. | Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann. | |||||||||
4. | Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden. |
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im -Arbeitskorb befindlichen ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren. | |||||||||
2. | Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der Person, die die -Bewegung des Arbeitskorbes steuert, nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen. | |||||||||
3. | Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen. |
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kränen gehoben, gilt Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden. | |||||||||
2. | Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht. | |||||||||
3. | Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen. | |||||||||
4. | Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen. | |||||||||
5. | Bei Kränen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Kräne nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken. | |||||||||
6. | Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden. | |||||||||
7. | Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von Aufsichtspersonen gemäß der von der -Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden Verordnung über Vorschriften zum Schutz des -Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw) angeordnet werden. | |||||||||
8. | Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können. | |||||||||
9. | Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kränen verfügen. |
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
1. | Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. | |||||||||
2. | Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler angehoben werden. | |||||||||
3. | Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. |
(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmittel werden nachstehend als selbstfahrende Arbeitsmittel bezeichnet. Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
1. | für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten, | |||||||||
2. | für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels, | |||||||||
3. | gegebenenfalls für den Transport von Personen, | |||||||||
4. | gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte, | |||||||||
5. | für den Fahrbetrieb, | |||||||||
6. | für die In- und Außerbetriebnahme. |
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen -wurden.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.
(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Der Lenkerplatz darf nur dann verlassen werden, wenn das Arbeitsmittel vollständig eingebremst ist.
(7) Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden -Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die -Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
1. | Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie -genügend tragfähig sind. | |||||||||
2. | Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern. | |||||||||
3. | Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können. | |||||||||
4. | Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden. |
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeits-mittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich in Verbindung mit der -Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. | Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von ArbeitnehmerInnen aufhalten. | |||||||||
2. | Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des -Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren. | |||||||||
3. | Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese für ArbeitnehmerInnen Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung. |
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem aus die Programmierung oder das Einstellen ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann, z. B. durch eine Notausschalteinrichtung.
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. | Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen. | |||||||||
2. | Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden. | |||||||||
3. | Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung. | |||||||||
4. | Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen. | |||||||||
5. | An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist. | |||||||||
6. | Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann. | |||||||||
7. | Bei Bandsägen ist die Sägebandführung ent-sprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen. |
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine -Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. | Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt. | |||||||||
2. | Der nicht benützte Teil der Messerwelle von -Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken. | |||||||||
3. | Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden -können, sind geeignete, die Werkzeuge so weit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden. | |||||||||
4. | Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind so weit wie möglich zusammenzuschieben. | |||||||||
5. | Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. | |||||||||
6. | Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden. |
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. | Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern. | |||||||||
2. | Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen. | |||||||||
3. | Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt. | |||||||||
4. | Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist. |
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vor-genommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
1. | Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder | |||||||||
2. | Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern. |
(1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. | Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten. | |||||||||
2. | Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden. | |||||||||
3. | Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein. | |||||||||
4. | Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen. | |||||||||
5. | Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig. | |||||||||
6. | Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern. |
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
1. | Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben. | |||||||||
2. | Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten. | |||||||||
3. | Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen--Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß. | |||||||||
4. | Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen. |
(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
1. | Anschließen der Druckregler, | |||||||||
2. | Einstellen und Betrieb der Anlage, | |||||||||
3. | Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden, | |||||||||
4. | Flaschenwechsel. |
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern, eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu -sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu -sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden -können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind.
(1) Forstliche Seilwinden umfassen die Maschinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanlagen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und bei Schlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicher Form dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen, Halten oder Nachlassen von Lastseilen und bzw. oder Tragseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen.
(2) Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit der forstlichen Seilwinde durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.
(3) Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten (Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten. Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Überprüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Der Wechsel von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren.
(1) Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.
(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.
(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
1. | Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen, | |||||||||
2. | Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Ent-laden von Bolzensetzgeräten, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern, | |||||||||
4. | Besetzen von Materialien, | |||||||||
5. | Maßnahmen für die Sicherung des Gefahren-bereiches, | |||||||||
6. | zu verwendende Schutzausrüstung. |
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
1. | Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken. | |||||||||
2. | Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden. | |||||||||
3. | Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden. |
Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
1. | Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten. | |||||||||
2. | Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 °C darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist. |
(1) Mit dem Führen von Kränen und mit dem -Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des § 23 dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine schriftliche Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind. Der Nachweis der Fachkenntnisse ist nach den Bestimmungen von der zuständigen Behörde zu entziehen.
(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Ver-fügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 122 STLAO entsprechen:
1. | Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können. | |||||||||
2. | Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein. | |||||||||
3. | Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen. | |||||||||
4. | Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig. | |||||||||
5. | Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen. | |||||||||
6. | Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden. | |||||||||
7. | Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig. |
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1. | Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können. | |||||||||
2. | Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist. | |||||||||
3. | Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. | |||||||||
4. | Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen. | |||||||||
5. | Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind -Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen. | |||||||||
6. | Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind. | |||||||||
7. | Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden. |
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
(1) Für fest verlegte Leitern gelten:
1. | Fest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet. | |||||||||
2. | Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden -Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich. | |||||||||
3. | Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen. | |||||||||
4. | Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden, vertikal verlaufenden Stäben bestehen. | |||||||||
5. | Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen. |
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
(1) Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern Folgendes:
1. | Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht -flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein. | |||||||||
2. | Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden. |
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 dieser Verordnung oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.
(1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:
1. | Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben. | |||||||||
2. | Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können. |
(2) Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. | Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind. | |||||||||
2. | Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist. |
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen -Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:
1. | Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur aus-reichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben. | |||||||||
2. | Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben. |
(2) Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. | Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden. | |||||||||
2. | Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind. | |||||||||
3. | Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern. | |||||||||
4. | Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind. | |||||||||
5. | Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden. |
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.
(1) Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. | Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. | |||||||||
2. | Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert wird. | |||||||||
3. | Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern. | |||||||||
4. | Beim Begehen von Strickleitern sowie beim -Arbeiten von Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, z. B. aus Krankabinen. | |||||||||
5. | Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden. | |||||||||
6. | Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen. |
(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte -Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der von der -Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVO LuFw).
(1) Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
1. | Sie müssen stabil gebaut sein. | |||||||||
2. | Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen. | |||||||||
3. | Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können. | |||||||||
4. | Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie z. B. von Arbeitsvorgängen nicht mehr als notwendig einschränken. | |||||||||
5. | Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. |
(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse so weit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, oder bestimmter Grenzwerte, wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den -Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen, vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen -Gefahr bringende äußere Einflüsse so weit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine -Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von fest gehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen der ArbeitnehmerInnen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 °C oder eine niedrigere Temperatur als –20 °C erreichen kann und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß § 42 befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Leben oder Gesundheit der ArbeitnehmerInnen durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, nicht gefährdet werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
1. | Die Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird. | |||||||||
2. | Die Lasereinrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und -Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. | |||||||||
3. | Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt. |
(1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen -Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrunde liegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächen-ebene nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur -Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein -weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforder-liche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechtem Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechtem Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
Lotrechter Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene a in mm | Lotrechter Abstand der Kante von der Standflächenebene b/mm | |||||||
| 2400 | 2200 | 2000 | 1800 | 1600 | 1400 | 1200 | 1000 |
| Waagrechter Abstand der Kante von der Gefahrenstelle c/mm | |||||||
2400 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 |
2200 |
| 250 | 350 | 400 | 500 | 500 | 600 | 600 |
2000 |
|
| 350 | 500 | 600 | 700 | 900 | 1100 |
1800 |
|
|
| 600 | 900 | 900 | 1000 | 1100 |
1600 |
|
|
| 500 | 500 | 900 | 1000 | 1300 |
1400 |
|
|
| 100 | 800 | 900 | 1000 | 1300 |
1200 |
|
|
|
| 500 | 900 | 1000 | 1400 |
1000 |
|
|
|
| 300 | 900 | 1000 | 1400 |
800 |
|
|
|
|
| 600 | 900 | 1300 |
600 |
|
|
|
|
|
| 500 | 1200 |
400 |
|
|
|
|
|
| 300 | 1200 |
(7) Sofern es aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.
(1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 42 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffsstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muss ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 42 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen und Betriebsmittel einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle -angebracht sein, dass diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzeinrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, dass Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.
(5) Schutzeinrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass die Sicherheitsabstände nach § 42 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch -Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Diese Verkleidungen und Verdeckungen müssen so beschaffen sein, dass
1. | sie sich entweder nur bei stillstehender Maschine öffnen lassen, oder | |||||||||
2. | das Öffnen der Verkleidung oder Verdeckung die Maschine bzw. den Teil der Maschine zwangsläufig stillsetzt, wobei ein eventueller Gefahr bringender Nachlauf der Maschine verhindert sein muss. |
(7) Ein Ingangsetzen der Arbeitsmittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes -unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(8) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muss, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, dass diese Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen abgenommen sind.
(9) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zulässt, muss zwischen diesen Schutzeinrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
(10) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume aufgestellt sind, ausgenommen Arbeits-mittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(1) Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche -Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung. Die Verkleidung der Bewegungsbahnen von Gegen-gewichten von Handkonterzügen in bühnentechnischen Einrichtungen darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m -unterbrochen sein.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(9) Lassen sich bei bühnentechnischen Einrichtungen im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrenstellen nicht sichern, muss sichergestellt sein, dass
1. | zwischen festen und beweglichen Teilen ein aus-reichender Sicherheitsabstand gemäß § 42 vorhanden ist oder | |||||||||
2. | die Steuerstelle so angeordnet ist, dass zwischen ihr und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist. |
(1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich der Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen siehe § 43 Abs. 3.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
(3) Für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von Sägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.
(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.
(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.
(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg ist eine dem Abs. 6 entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.
(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen -Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.
(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper so weit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen die -Arbeitsmittel so weit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen Schutzeinrichtungen, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein. Wenn bei der Bearbeitung von Werkstücken Teile weggeschleudert werden, die zu einer Gefährdung von ArbeitnehmerInnen führen können und Verdeckungen und Verkleidungen aus technischen Gründen nicht möglich sind, sind andere Maßnahmen wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.
(11) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
(1) Arbeitsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muss das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Arbeitsmittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. -Können Arbeitsmittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Arbeitsmitteln muss deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob -Arbeitsmittel ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen -können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. -Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Anlaufen des Arbeitsmittels nicht erfolgen. Not-Aus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Arbeitsmittel ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Arbeitsmitteln während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche -Maschinen muss jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmitteln muss eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Arbeitsmittel zentrale Stellen, von denen sie aus überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muss jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein. Wenn durch den Anlauf eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und -Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(7) Arbeitsmittel, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher -Arbeitsmittel von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, dass ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Arbeitsmitteln nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, dass ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser -Arbeitsmittel muss durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzeinrichtungen nicht unwirksam werden und Gefahr bringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
(10) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
(11) Bewegungen von Arbeitsmitteln oder Teilen von Arbeitsmitteln, die betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen (Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall dieser Vorrichtungen Gefahren für ArbeitnehmerInnen entstehen können, durch zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist, auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.
(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinander gestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
(1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luft-Gemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen -müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der -Sicherungen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet -werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so -aus-geführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.
(1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckent-sprechend gesichert sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden -mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, so dass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden -können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 60 cm betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von mindestens 45 cm aufweisen. Vor senkrechten Einstiegs- und -Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer -Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermög-lichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schau-löcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(3) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
(4) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 3 müssen im Blickfeld der ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder -beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(5) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung besteht, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(6) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innen liegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nach-gewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn:
1. | die Silos im Freien aufgestellt sind, | |||||||||
2. | die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und | |||||||||
3. | der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt. |
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen -unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
1. | Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten. | |||||||||
2. | Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie z. B. 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird. | |||||||||
3. | Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches -erfolgt. | |||||||||
4. | Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein. | |||||||||
5. | Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann. | |||||||||
6. | An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein. |
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt -Folgendes:
1. | Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind. | |||||||||
2. | Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes -Öffnen gesichert sein. | |||||||||
3. | Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche ArbeitnehmerInnen durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten. | |||||||||
4. | Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die -Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein. | |||||||||
5. | Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein. |
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. | Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass ArbeitnehmerInnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten. | |||||||||
2. | Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten. | |||||||||
3. | Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der -Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht. | |||||||||
4. | Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist. |
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kränen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. | Arbeitskörbe für Kräne müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein. | |||||||||
2. | Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr möglich ist. | |||||||||
3. | Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Kräne darf nur mittels Werkzeugs möglich sein. | |||||||||
4. | Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Kräne müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten. | |||||||||
5. | Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für -Arbeitskörbe für Kräne müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig. | |||||||||
6. | Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen. |
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. | durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder | |||||||||
2. | durch eine Einrichtung, die Gewähr leistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder | |||||||||
3. | durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. |
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Abs.1 sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten gilt die von der Steiermärkischen Landesregierung zu erlassende -Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw).
(4) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Personen nur auf typengenehmigten Plätzen mitgenommen werden.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass LenkerInnen oder mitfahrende ArbeitnehmerInnen ein bei einem Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, so ist ein Rückhaltesystem für die LenkerInnen bzw. die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen einzubauen.
(6) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(7) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Führerhaus befinden.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine feststellbare Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert, sind sie überdies mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen -lassen. Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete Lenkvorrichtung verfügen.
(9) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen -ArbeitnehmerInnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete, typengenehmigte Beifahrersitze vorhanden sind.
(10) Der Lenkerplatz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf nur dann verlassen werden, wenn das -Arbeitsmittel vollständig eingebremst ist.
(11) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener -Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise durch Puffer.
(12) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen, zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können, so sind diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (z. B.: Rutschkupplung), dass ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
(13) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(14) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(15) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung, wie Hubstapler, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(16) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit ArbeitnehmerInnen zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z. B. Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren. Hinsichtlich der Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen siehe § 43 Abs. 3. Davon ausgenommen sind Laufwagen bei forstlichen Seilbringungsanlagen, die im Zwei-, Drei- oder Vierseilverfahren verwendet werden.
(1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein -Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
Für die Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen gilt als Stand der Technik sinngemäß die Arbeitsmittelverordnung, BGBl. Nr. 164/2000.
(1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
(1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden -können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.
(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. | Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem -Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff. | |||||||||
2. | Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein. | |||||||||
3. | Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden. |
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. | Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden. | |||||||||
2. | Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein. |
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem Önorm-Zeichen.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere -Landesgesetze oder Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Die Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2002; | |||||||||
2. | Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2002; | |||||||||
3. | Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2003; | |||||||||
4. | Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002; | |||||||||
5. | Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002. |
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 13; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August1992, S. 6; | |||||||||
3. | Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen Mineral gewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember 1992, S. 10; | |||||||||
4. | Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelricht-linie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995, S. 28. |
Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
1. | Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 51/1995, | |||||||||
2. | Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl.Nr. 430/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2002, | |||||||||
3. | Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995, | |||||||||
4. | II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in der -Fassung BGBl. II Nr. 396/1999, | |||||||||
5. | Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 33/ 2002, | |||||||||
6. | Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, | |||||||||
7. | Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 385/2002, | |||||||||
8. | Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002. |
Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
1. | Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, | |||||||||
2. | Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998. |
Betriebsordnung
Forstliche Seilbringungsanlagen
I. | Allgemeine Richtlinien | |||||||||
1. | Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen – bzw. einer Person mit Ausbildungsnachweis; deren Anordnungen sind zu befolgen. | |||||||||
2. | An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der -Arbeit vertraute Person befinden. | |||||||||
- | Diese Person muss z. B. mit der Laufwagenfunktion und Lastenbildung | |||||||||
- | mit dem Gefahrenbereich | |||||||||
- | mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein | |||||||||
- | und hat dort auch die Arbeitsaufsicht. | |||||||||
3. | Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung, beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einer Seilbringungsanlage beschäftigten Personen zu unterweisen. | |||||||||
Die Unterweisung muss von fachkundigen Personen in verständlicher Form erfolgen | ||||||||||
- | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
- | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
- | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, | |||||||||
- | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, | |||||||||
- | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint, | |||||||||
- | bei örtlichen Besonderheiten, | |||||||||
- | bei Änderung des Betriebsablaufes. | |||||||||
Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (siehe auch nähere Regelungen durch die Landarbeitsordnungen). Dabei ist der Ausbildungs- und Erfahrungsstand der tätigen Personen zu berücksichtigen. | ||||||||||
4. | Persönliche Schutzausrüstung: | |||||||||
In Abhängigkeit der jeweiligen Gegebenheiten | ||||||||||
- | Schutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes) | |||||||||
- | Geeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung) | |||||||||
- | Schutzhandschuhe (bei Arbeit mit Drahtseilen) | |||||||||
- | Sicherheitsschuhwerk | |||||||||
- | Arbeitsbluse in Signalfarbe | |||||||||
- | Absturzsicherung | |||||||||
4. | Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jeder Arbeitsstelle leicht erreichbar bereitzuhalten. Für eine ausreichende Information der Mitarbeiter über die Organisation der Rettungskette (lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notrufnummern, richtige Verständigung der Rettungseinheiten, Vorbereitung der Hubschrauberbergung, Bereitstellen von Koordinaten) ist zu sorgen. | |||||||||
6. | Die mit einer Seilbringungsanlage tätigen Personen haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden zu treffen. | |||||||||
7. | Die Seilbringungsanlage dient der Bringung von Holz und Material (freihängend oder schleifend). Jede Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten. | |||||||||
8. | Die Betriebsordnung ist den Mitarbeitern bei der Unterweisung auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei der forstlichen Seilbringungsanlage. | |||||||||
II. | Gefahrenbereiche | |||||||||
1. | Allgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung: |
III. | Verhalten in Gefahrenbereichen | |||||||||
1. | Beurteilung des Arbeitsfortschrittes im Steilgelände | |||||||||
Wenn beispielsweise im Sortimentverfahren mit Abrutschen oder Abrollen von Holz gerechnet werden kann, sollte möglichst oberhalb oder seitlich der Gefahr gearbeitet und der Arbeitsfortschritt von oben nach unten gewählt werden. | ||||||||||
2. | Beladestation, Lastaufnahme |
Standort der Belademannschaft bei der Tragseilführung in der Falllinie:
a) | Sortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichtenlinie seitlich beziehungsweise leicht ansteigend zurückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 4) | |||||||||
b) | Stamm- und Baumverfahren: oberhalb der Last beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schichtenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicher Begrenzung durch -stehende Bäume reduziert sich die Gefahr, welche durch die Last verursacht wird. (Siehe Zeichnung Nr. 5.) | |||||||||
3. | Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belasteten Tragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nach jeder Seite. Bei seitlicher -Begrenzung durch Bäume reduziert sich die -Gefahr durch schnellende Seile. (Siehe Zeichnung Nr. 3.) | |||||||||
4. | Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe II Gefahrenbereiche Punkt 3.) | |||||||||
5. | Entladestation: Bei Gefahr durch Abrutschen oder Abrollen der Last ist die Lastbefestigung erst nach sicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran, Schlepper und dergleichen zu lösen. | |||||||||
Kranschwenkbereich plus doppelte Lastlänge oder bei Prozessorarbeiten doppelte Baumlänge ist zu beachten. | ||||||||||
6. | Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Abfuhrunternehmens ist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen. | |||||||||
Wenn die Kranreichweite unter die Tragseillinie oder unter bewegte Arbeitsseile reicht (Abstand des ungeschützten Kranführerstandes zum be-wegten Seil ist zu gering), ist der Seilbetrieb während des Beladevorganges einzustellen (Abhilfe: Kabinenführerstand). | ||||||||||
Im Schwenkbereich des Ladekranes ist der Aufenthalt von Personen verboten. | ||||||||||
Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen (z. B. Lkw-Beladung und gleichzeitige Prozessorausformung) haben sich die Bedienungspersonen aufeinander abzustimmen. | ||||||||||
Das Beladen eines Lkws und gleichzeitiges Arbeiten eines Prozessoraggregates mit automatischem Vorschub ist nur dann erlaubt, wenn die zu bearbeitenden Stämme nicht in Richtung LKW, sondern z. B. annähernd in rechtem Winkel zur Fahrbahnachse den Prozessor durchlaufen. | ||||||||||
7. | Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen – insbesondere bei ungeschützten -Bedienständen oder im Rückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Standortsveränderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzliche Abspannseile, Schutzkabine etc.). | |||||||||
IV. | Kennzeichnung und Absperrung von Gefährdungsbereichen | |||||||||
1. | Forstliche Flächen | |||||||||
Die Gefährdungsbereiche sind bei Aufbau, Abbau und Betrieb gemäß dem Forstgesetz (Forstliche Kennzeichnungsverordnung) zu kennzeichnen. | ||||||||||
Befristetes forstliches Sperrgebiet | ||||||||||
Zeitangabe (Datum maximal 4 Monate) | ||||||||||
Gefahr durch Waldarbeit | ||||||||||
Achtung hängende Seile – als Ergänzung | ||||||||||
2. | Öffentliche Wege, Straßen, Leitungen und dergleichen | |||||||||
Ihre Kennzeichnung und Absperrung der Gefährdungsbereiche sind mit der jeweils zuständigen Behörde/Stelle rechtzeitig im Vorhinein abzuklären und die diesbezüglichen Genehmigungen mit den entsprechenden Auflagen (z. B. Ampel, Umleitung, Posten, usw.) abzuwarten. | ||||||||||
3. | Luftraum | |||||||||
Luftfahrthindernisse infolge der Errichtung einer forstlichen Seilbringungsanlage sind bei der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig im Vorhinein zu bewilligen oder anzuzeigen. | ||||||||||
Bewilligungspflicht besteht, wenn die forstliche Seilbringungsanlage | ||||||||||
- | innerhalb der Sicherheitszonen von Flugplätzen (10 km im Umkreis, Bezugspunkt Flugplatzhöhe und 30 m über Erdoberfläche) errichtet wird oder | |||||||||
- | eine Höhe von 100 m über Erdoberfläche übersteigt. | |||||||||
Anzeigepflicht an den Landeshauptmann besteht, wenn die forstliche Seilbringungsanlage | ||||||||||
- | im Umkreis von 100 m natürliche (z. B. Wald, Rücken) oder künstliche Hindernisse (z. B. Häuser) um mindestens 10 m überragt, | |||||||||
- | in Schlechtwetterflugwegen errichtet wird, | |||||||||
- | eine Autobahn überqueren. | |||||||||
Die Anzeige hat mindestens zwei Monate vorher, bei einer befristeten forstlichen Bringung eine Woche vorher und im Katastrophenfall unmittelbar vor der Errichtung der Anlage zu erfolgen. | ||||||||||
V. | Koordinationsarten | |||||||||
- | Funkfernsteuerung | |||||||||
mit zusätzlichem (akustischen) Übergabesignal. Nach der Übergabe ist ein Zugriff nur mehr über die Funktion NOT AUS möglich. | ||||||||||
- | Sprechfunk oder Lautsprechertelefon | |||||||||
Die Kommandos müssen vorher abgesprochen, kurz und verständlich sein, z. B. Ziehen – Stopp – Nachlassen – langsam – zwei Meter – Abfahrt. | ||||||||||
Beim Kommando Ziehen ist der Maschinenführer zusätzlich zumindest mit seinem Namen anzusprechen. | ||||||||||
Vor Wiederaufnahme der Arbeit sowie bei speziellen Arbeitsaufgaben ist eine Bestätigung durch den Maschinenführer notwendig. | ||||||||||
- | Akustische Signale (Hupe oder Ähnliches) bei ausschließlich akustischen Signalen: | |||||||||
ein Signal Stopp | ||||||||||
zwei Signale Nachlassen | ||||||||||
drei Signale Ziehen | ||||||||||
langes Signal Betrieb einstellen und Kontakt herstellen | ||||||||||
- | Handzeichen | |||||||||
Sie sind nur bei direkter und guter Sicht anwendbar. Diese müssen vorher abgesprochen werden und eindeutig sein. (Siehe Anlage 2) | ||||||||||
VI. | Aufbau und Abbau von forstlichen Seilbringungsanlagen | |||||||||
1. | Das Besteigen von Bäumen und Stützen hat vornehmlich mit einer Absturzsicherung zu erfolgen. Sind genügend tragfähige Äste zum Klettern in der Drei-Punkt-Technik vorhanden, kann der Baum in dieser Technik bestiegen werden. | |||||||||
Das Arbeiten auf Bäumen, Stützen und Masten hat ab 2 m Absturzhöhe gesichert zu erfolgen. | ||||||||||
Zum Beispiel: Auffanggeschirr mit zwei Halteseilen, bei Arbeiten mit Säge oder Axt durchtrennhemmende Halteseile (siehe Merkblatt der AUVA „Arbeiten auf Bäumen“) | ||||||||||
2. | Eine Bergeeinrichtung ist bei der forstlichen Seilbringungsanlage bereitzuhalten. | |||||||||
Ausrüstungsanforderung für Bergung: Zweite Steiggarnitur, Sicherheitsseil zum Abseilen, Abseilachter mit Prusikschlinge oder andere Abseilgeräte, zwei bis drei Sicherungskarabiner, Durchtrennmöglichkeit der Halteleine des Verletzten (Messer). Bei Verwendung von durchtrennhemmenden Halteseilen ist hierfür eine Seilschere erforderlich. | ||||||||||
3. | Bei Seilverbindungen sind die auftretenden Tragkraftverluste zu beachten. | |||||||||
4. | Vorgegebene Abspannwinkel bei der Verankerung des Gerätes sind entsprechend den Herstellervorgaben einzuhalten, andernfalls ist eine Risikoanalyse durchzuführen und zu dokumentieren. | |||||||||
(Maßnahme auf Grund der Risikoanalyse: z. B. geringere Tragseilspannung, geringere Nutzlast) | ||||||||||
5. | Die vorgegebene maximale Betriebsspannung des Tragseiles sollte beim Spannen nicht überschritten werden (z. B.: Spannungsmessung, Überlastsicherung). Die Spannungszunahme im laufenden Betrieb ist zu berücksichtigen. | |||||||||
6. | Anker und Stützenbäume sind ausreichend zu dimensionieren. | |||||||||
7. | Für das Aufziehen von Lasten auf den Stützenbaum sind geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. Für den Baumsteiger ist während des Aufziehens mit dem Windenseil der Aufenthalt unterhalb des Anschlagmittels der Umlenkrolle am Baum verboten. | |||||||||
VII. | Betrieb der Seilbringungsanlage | |||||||||
1. | Der Betrieb des Seilgerätes erfolgt gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers. Die vor Ort veränderbare Maschinen- und Geräteausstattung, wie z. B. Laufwagen, Seilausstattung sowie angewendetes Seilsystem und dergleichen, ist in der Anlage Nr. 1 festzulegen. | |||||||||
2. | Der Betrieb der Anlage darf erst nach eindeutiger Verständigung der einzelnen Arbeitsstellen untereinander aufgenommen werden. | |||||||||
3. | Nach jeder Neuaufstellung sowie täglich zu Arbeitsbeginn ist eine Prüffahrt mit geringer Last und verminderter Fahrgeschwindigkeit durchzuführen. | |||||||||
Die Wiederaufnahme der Holzbringung ist nach Besonderheiten, wie z. B. nach Reparaturarbeiten, bei starkem Frost, nach starkem Wind sowie bei aufgehendem Frost, starker Bodendurchfeuchtung (Schneeschmelze, längere -Regenfälle) oder nach mehrtägigen Arbeitspausen (z. B. Wochenenden), Umstellung auf ein neues Arbeitsverfahren und dergleichen mit entsprechender Umsicht durchzuführen. | ||||||||||
Dabei sind Stützen, Abspannseile und Verankerungen besonders zu beobachten! | ||||||||||
4. | Nach Unwettern oder längeren Arbeitspausen ist die gesamte Anlage vor der Prüffahrt zusätzlich zu kontrollieren. | |||||||||
5. | Der Seilbetrieb ist sofort zu unterbrechen bei: | |||||||||
- | Stoppsignal | |||||||||
- | Unklarer oder fehlender Verständigung | |||||||||
- | Unüblichen Belastungen oder Widerständen | |||||||||
- | Aufziehenden oder niedergehenden Gewittern, Sturm | |||||||||
- | Unzureichender Sicht wie Nebel, Schneetreiben, hereinbrechender Dunkelheit. | |||||||||
Hinweis: An den jeweiligen Arbeitsstellen müssen zumindest die einfahrende Last bzw. die abfahrende Last und der Laufwagen an der Be- oder Entladestation eindeutig in seiner jeweiligen Funktion gesehen werden können. | ||||||||||
VIII. | Wartungsarbeiten und Störungsbehebungen | |||||||||
1. | Wartungsarbeiten und Reparaturen sind unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung durchzuführen. | |||||||||
Ist in der Bedienungsanleitung diesbezüglich nichts vorgesehen, sind diese Arbeiten an den Maschinenteilen nur dann im laufenden Betrieb zulässig, wenn dabei die Gefährdung der -Sicherheit oder der Gesundheit der handelnden Personen oder Dritten ausgeschlossen werden kann. | ||||||||||
2. | Störungsbehebungen (z. B. verhängte Lasten) sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. | |||||||||
3. | Bei Seilüberschlag sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. Laufwagen klemmen und Seil spannen, bis der Überschlag behoben ist. | |||||||||
4. | Sicherheitstechnische Mängel sind dem Betriebsführer unverzüglich zu melden. Die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Betrieb einstellen, Störungsbehebung, Gefährdungsbereich erweitern u. Ä.) sind zu treffen. | |||||||||
5. | Betrifft ein Störfall auch Personen anderer Arbeitsstellen, sind diese davon in Kenntnis zu setzen. | |||||||||
IX. | Organisatorische Überlegungen zum Anlegen einer Seiltrasse | |||||||||
1. | Die Seiltrassen sollen nach ökonomischen, ökologischen, ergonomischen und technischen Gesichtspunkten angelegt werden, wobei besonders auf die sicherheitstechnischen Belange Rücksicht genommen werden soll (z. B. Fall-linien- oder Schräghangtrassen). | |||||||||
Das Arbeitsverfahren ist darauf abzustimmen. | ||||||||||
2. | Bei Bedarf sind zu kennzeichnen: | |||||||||
- | Die einzelnen Trassenpunkte mit Bändern, Pflöcken, Farben | |||||||||
- | Anker, Stützenbäume und Gerätestandort | |||||||||
- | Fangjoch (Bäume oder Stöcke im Seilwinkel) | |||||||||
3. | Der Trassenaufhieb soll sparsam, jedoch genügend breit erfolgen. In die Trasse ragende Starkäste dürfen den Seilbetrieb nicht behindern. | |||||||||
X. | Aufgaben des Maschinenführers |
Vor dem Lastbetrieb:
1. | Treibstoff, Schmiermittel, Ersatzteile und Wartungswerkzeuge sind im erforderlichen Ausmaß bereitzuhalten. | |||||||||
2. | Die Koordination ist mit den Personen der anderen Arbeitsstellen zu überprüfen. | |||||||||
3. | Die Standsicherheit der Seilbringungsanlage überprüfen. | |||||||||
4. | Funktionsprüfung der Seilwinden, Bremsen, Seile und des Laufwagens sowie sonstiger Anbaugeräte. |
Während des Betriebes:
1. | Die Fahrbewegungen sind nur nach eindeutigem Signal durchzuführen (ausgenommen bei Funkfernsteuerung). | |||||||||
2. | Es ist die gesamte Bedienungsmannschaft bei besonderen Situationen zu informieren, wie z. B. erste Fahrbewegung nach längeren -Arbeitspausen, Tragseil absenken und dergleichen. | |||||||||
3. | Die Bedienstände dürfen nicht verlassen werden (ausgenommen automatisch und funkferngesteuerte Anlagen). Während des Betriebes ist die Anlage zu beobachten. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden. | |||||||||
4. | Bei Störungen beziehungsweise Gefährdung Dritter ist der Betrieb einzustellen und darf erst nach Klärung der Situation (und durchgeführter Koordination) wieder aufgenommen werden. | |||||||||
5. | Die Überlastung der Seilbringungsanlage ist zu vermeiden. Beispielsweise ist bei unüblich hohem Zugwiderstand der Betrieb einzustellen und rückzufragen. | |||||||||
6. | Der seitliche Lastzuzug ist langsam und kontrolliert auszuführen. | |||||||||
7. | Das Anfahren und Bremsen sollte weich und ruckfrei erfolgen. |
Nach dem Betrieb:
1. | Bei Mastgeräten ist es vorteilhaft die Tragseilspannung zu reduzieren, Seiltrommeln sind einzubremsen. Ein eventuell aufgebauter Sortierkran sollte so auf dem Boden abgesenkt werden, dass dieser bei Verlust des Öldruckes seine Lage nicht verändern kann. Auf eventuelle Behinderung der Holzabfuhr ist beim Abstellen zu achten. | |||||||||
2. | Das Seilgerät ist gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern. | |||||||||
XI. | Aufgaben beim Anhängen der Last (Anhänger) | |||||||||
1. | Die Koordination ist mit den Personen der anderen Arbeitsstellen zu überprüfen. | |||||||||
2. | Der Aufenthalt unter dem belasteten Tragseil, im unmittelbaren Bereich bewegter Seile sowie im Seilwinkel belasteter Seile (schräger Zuzug) ist verboten! | |||||||||
Ausnahme: | ||||||||||
Die Dimensionierung und sonstige Sicherheitsvorkehrungen lassen einen Aufenthalt unter besonderen Umständen zu. | ||||||||||
3. | Es sind laufende Kontrollen des zum Chokern verwendeten Lastseiles, der Seilendverbindungen, Lastschlingen, Ketten oder sonstiger Lastbefestigungsmittel durchzuführen. | |||||||||
4. | Das rechtzeitige Nachsetzen der Seilendverbindung am Lastgehänge ist zu veranlassen oder durchzuführen. | |||||||||
5. | Bei beidseitig fix verankerten Tragseilen darf die zulässige Nutzlast nicht überschritten werden. | |||||||||
6. | Die Fuhren sollten nach Möglichkeit aus getrennten Lasten gebildet werden (mehrere Schlingen verwenden). | |||||||||
7. | Die Last richtig befestigen – die Arbeitstakte WÜRGEN – DREHEN – ZIEHEN beachten. | |||||||||
8. | Die Signale aus sicherer Standposition so geben, dass die Lastbewegung weich und ruckfrei durchgeführt werden kann. Den Lastzuzug und die Abfahrt des Laufwagens beobachten. | |||||||||
9. | Bei durch Hindernisse gestörtem Lastzuzug ist ein rechtzeitiges Stoppsignal zu geben. Nach völliger Entspannung des Zugseiles ist die verhängte Last zu befreien (Sappel) oder das Lastbefestigungsmittel zu lösen und neu zu befestigen. | |||||||||
10. | Lastfahrten, die eine besondere Vorsicht erfordern, sind dem Maschinenführer und den -betroffenen Mitarbeitern zu melden. | |||||||||
XII. | Aufgaben beim Abhängen der Last (Abhänger) |
Bei Mastseilgeräten und selbstfahrenden Laufwagen ist der Maschinist in der Regel gleichzeitig auch der Lastabhänger.
1. | Die Koordination ist mit den Personen der anderen Arbeitsstellen zu überprüfen. | |||||||||
2. | Der Aufenthalt unter dem belasteten Tragseil, im unmittelbaren Bereich bewegter Seile sowie im Seilwinkel belasteter Seile (schräger Zuzug) ist verboten! | |||||||||
Ausnahme: | ||||||||||
Die Dimensionierung und sonstige Sicherheitsvorkehrungen lassen einen Aufenthalt unter bestimmten Umständen zu. | ||||||||||
3. | Beim Betrieb von Schlittenwinden sind das -Ankommen, Absenken und Ablegen der -Lasten bzw. die Schaltvorgänge des Laufwagens bei Bedarf dem Maschinenführer zu melden. | |||||||||
4. | Das Lösen der Lasten darf nur bei völlig entspannten Lastbefestigungsmitteln erfolgen. | |||||||||
5. | Das rechtzeitige Nachsetzen der Seilendverbindung am Lastgehänge ist zu veranlassen oder durchzuführen. | |||||||||
6. | Der ein- und ausfahrende Laufwagen ist aus sicherer Position zu beobachten. | |||||||||
7. | Die Lasten sind möglichst geordnet und sicher zu lagern. Gegen abrollende und abrutschende Lasten sind entsprechende, zumutbare Abhilfen zu treffen. | |||||||||
8. | Bei Gefahr für Dritte muss durch Aufstellen von Sperrgebietstafeln der Gefährdungsbereich gekennzeichnet werden. | |||||||||
9. | Beim Einsatz von Folgegeräten sind die erforderlichen Sicherheitsregeln zu beachten. | |||||||||
Siehe Kapitel II Punkt 4 Gefahrenbereiche am Lagerplatz durch Krantätigkeit | ||||||||||
Siehe Kapitel III Punkt 5 Entladestation | ||||||||||
Siehe Kapitel III Punkt 6 Rundholzabfuhr |
Zusätzliche Anmerkung zur Betriebsordnung:
In besonders begründeten Fällen ist eine Abweichung von der Betriebsordnung zulässig, wenn für die notwendige Sicherheit vorgesorgt wird. In diesen Fällen ist eine Risikoanalyse durchzuführen und zu dokumentieren.
Anlage 1
Maschinen- und Geräteausstattung
Allgemeine technische Daten
Anlage 2
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (Arbeitsmittelverordnung – AMVOLuFw)
Stammfassung: LGBl. Nr. 98/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet: